Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen DC DruckChemie GmbH

I. Allgemeines

1.) 1Gegenüber Unternehmern iSd. § 14 I BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlichrechtlichen Sondervermögen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Unternehmen der DC DruckChemie Unternehmensgruppe (Lieferer). 2Entgegenstehende oder abweichende Vertragsbedingungen werden ohne ausdrückliche Zustimmung in Textform nicht anerkannt, auch nicht durch widerspruchslose Auftragsannahme oder vorbehaltslose Ausführung der Lieferung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers. 2.) 1Sämtliche mit dem Besteller zu treffenden Vereinbarungen bedürfen der Textform. 2Eine als Angebot iSd. § 145 BGB zu qualifizierende Bestellung kann binnen 2 Wochen angenommen werden. 3Dem Besteller zumutbare Teilleistungen sind zulässig. 3.) 1An Abbildungen, Zeichnungen, Mustern, Kostenvoranschlägen sowie sonstigen Unterlagen und Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form – behält sich der Lieferer die Eigentums- und Urheberrechte vor. 2Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung in Textform nicht zugänglich gemacht werden.


II. Preis und Zahlung

1.) 1Die Preise gelten – zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung - mangels abweichender Vereinbarung in Textform ab Werk einschließ- lich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung, Versicherung, Entladung sowie Fracht- und Montagekosten. Bei Bestellungen im Rechnungswert von unter € 100,- (€uro einhundert) hat der Lieferer Anspruch auf eine zusätzliche Bearbeitungspauschale von 20 (zwanzig) v.H. des Rechnungswertes. 2In den Preisen nicht enthalten sind Abnahmekosten und Prüfmittelbeistellungen beim Besteller. 2.) 1Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. 2Die Gewährung von Skonti bedarf der besonderen Vereinbarung in Textform. 3Für den Zahlungsverzug des Bestellers gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 3.) 1Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen sowie noch nicht ausgelieferte Ware oder noch nicht erbrachte Leistungen zurückzubehalten. 2Ist der Zahlungsanspruch des Lieferers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet, kann der Lieferer vom Besteller eine angemessene Vorauszahlung oder eine angemessene Sicherheit verlangen. 3Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich entsprechend. 4Nach erfolglosem Ablauf einer Frist nach Satz 2 ist der Lieferer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. 4.) 1Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 5.) 1 Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Besteller ein entsprechendes SEPALastschriftmandat erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch den Lieferer zusammen mit der Rechnungserstellung (auf der Rechnung oder auf einem anderen mit dem Besteller vereinbarten Kommunikationsweg) bis spätestens 2 (zwei) Tage vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/Prenotification). 2 Der Besteller ist verpflichtet für ausreichende Deckung auf dem im SEPA-Mandat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch den Lieferer eingezogen werden können. 3 Die Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Besteller im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte.


III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

1.) 1Der Beginn der Lieferzeit setzt die Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen sowie die Erfüllung der dem Besteller bis dahin obliegenden Verpflichtungen voraus. 2Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt im übrigen vorbehalten. 2.) 1Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, es sei denn die Nichtbelieferung ist vom Lieferer zu vertreten. 2Beruht die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höherer Gewalt, auf Arbeitskämpfen oder sonstigen Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. 3.) 1Mangels anderweitiger Vereinbarung in Textform erfolgt die Einhaltung der Lieferfrist gegenüber dem Besteller durch die Mitteilung der Versandbereitschaft. 2Ist eine förmliche Abnahme vereinbart, so ist die Meldung der Abnahmebereitschaft maßgeblich. 4.) 1Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes auf ihn über. 2Ferner hat der Besteller dem Lieferer den entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu ersetzen. 3Weitergehende Ansprüche oder Rechte des Lieferers bleiben vorbehalten. 5.) 1Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. 2Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. 3Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. 4Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. 5Im übrigen gilt Abschnitt VII (Haftung). 6Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. 6.) 1Gerät der Lieferer schuldhaft in Verzug, ist seine Ersatzpflicht hinsichtlich des Verzögerungsschadens beschränkt auf eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises des Teils der Gesamtlieferung, der wegen der Verspätung nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß genutzt werden kann. 2Weitergehende Ansprüche hat der Besteller nur in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder bei Vereinbarung eines Fixgeschäftes. 3In allen Fällen, in denen die Haftung des Lieferers über eine Entschädigung in der in Satz 1 genannten Höhe hinaus geht, ist dessen Haftung nach Abschnitt VII (Haftung) beschränkt. 7.) Wegen verspäteter Leistungserbringung kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur vom Vertrag zurücktreten, sofern sich der Lieferer mit seiner Leistung in Verzug befindet.


IV. Gefahrübergang, Abnahme

1.) 1Mangels abweichender Vereinbarung in Textform erfolgt die Lieferung ab Werk und auf Gefahr des Bestellers. 2Beim Versendungskauf nach § 447 BGB geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes auch dann auf den Besteller über, auch wenn der Lieferer die Kosten des Versandes übernimmt. 3Ohne Weisung des Bestellers in Textform ist der Lieferer frei in der Wahl der Versandart und des Transportmittels. 4Transportversicherungen werden vom Lieferer nur auf Anweisung in Textform und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen. 2.) 1Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. 2Die Abnahme muss unverzüglich zum Abgabetermin, spätestens nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. 3Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 3.) Nach Gefahrübergang hat der Besteller insbesondere hinsichtlich Transport, Lagerung und Verwendung der Liefergegenstände in alleiniger Verantwortung die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie sonstigen Regelwerke und Bestimmungen zu gewährleisten.


V. Eigentumsvorbehaltssicherung

1.) 1Der Lieferer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor, soweit diese im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstanden sind. 2Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherheit für die jeweilige Saldoforderung. 3Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, die Liefergegenstände zurückzunehmen und insoweit vom Vertrag zurückzutreten. 4Nach Rücknahme der Liefergegenstände ist der Lieferer zu deren Verwertung, auch im freihändigen Verkauf, befugt. 5Der Verwertungserlös ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Bestellers gegenüber dem Lieferer anzurechnen. 2.) 1Der Besteller ist während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet die Liefergegenstände sachgemäß zu lagern, pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Bruch-, Diebstahl- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 2Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Besteller auf eigene Kosten durchzuführen. 3.) 1Der Besteller darf die Liefergegenstände vor der vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. 2Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller unverzüglich den Lieferer in Textform zu benachrichtigen. 3Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die Kosten eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vorgehens gegen ihn zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall. 4.) 1Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verwenden, zu verbrauchen oder weiterzuverkaufen, es sei denn, er befindet sich in Zahlungsverzug. 2Schon mit Vertragsschluss tritt der Besteller dem Lieferer sicherungshalber alle Rechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig, ob der Liefergegenstand ohne oder nach einer Verarbeitung weiter verkauft wird. 3Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. 4Der Lieferer ist befugt, die Forderung selbst einzuziehen, verpflichtet sich jedoch, dies nicht zu tun, solange der Besteller nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder ein Fall der Zahlungseinstellung vorliegt. 5Ist dies aber der Fall, kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 5.) 1Die Verarbeitung und Umbildung der Liefergegenstände durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. 2Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis seines Wertes (Fakturaendbetrag einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 3Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache. 6.) 1Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen dergestalt verbunden oder vermischt, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Fakturaendbetrag einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung. 2Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, wird vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt. 3Der Besteller verwahrt für den Lieferer das so entstandene Allein- oder Miteigentum. 4Für die durch Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache. 7.) Der Besteller tritt dem Lieferer auch die Forderungen zur Sicherung dessen Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück oder einem Gebäude gegen einen Dritten erwachsen. 8.) Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers in Textform soweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer.


VI. Mängelhaftung

1.) 1Eine Mängelhaftung des Lieferers setzt voraus, dass der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 2Die Mangelanzeige des Bestellers hat in Textform zu erfolgen. 2.) 1Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder einer Lieferung eines mangelfreien Liefergegenstandes berechtigt. 2Die zum Zweck der Nacherfüllung notwendigen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind vom Lieferer zu tragen, soweit diese nicht dadurch erhöht sind, als der Liefergegenstand vom Besteller nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 3Bei der Mangelbeseitigung ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. 3.) Schlägt eine mehrmalige Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt vom Vertrag, zur Minderung oder entsprechend den Bestimmungen des Abschnittes VII (Haftung) zum Schadensersatz berechtigt. 4.) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang des Liefergegenstandes. 5.) 1Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Lagerung, bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes, insbesondere bei der Verwendung zusammen mit inkompatiblen Betriebsmitteln, inkompatiblen Produktionsmitteln oder inkompatiblen Produktionsverfahren des Bestellers. 2Ferner bestehen keine Mängelansprüche bei natürlicher Abnützung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, übermäßiger Beanspruchung, oder chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. 3Werden vom Besteller oder von Dritten Änderungen oder Modifikationen des Liefergegenstandes vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 6.) Der Rückgriff nach den §§ 478, 479 BGB bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.


VII. Haftung

1.) 1Schadensersatzansprüche gegen den Lieferer bestehen grundsätzlich nur, wenn dieser oder dessen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben. 2Bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet der Lieferer auch bei einfacher oder grober Fahrlässigkeit, jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. 3Im übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen. 2.) 1Die Regelung der Ziff. 1.) gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für zwingende Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. 2Sie gilt auch nicht bei einer Haftung für arglistiges Verschweigen von Mängeln sowie für die Übernahme einer Garantie. 3.) Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen.


VIII. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1.) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. 2.) 1Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Lieferers. 2Handelt es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, um eine juristischen Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Lieferers zugleich ausschließlicher Gerichtsstand. 3Der Lieferer ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an dessen Geschäftssitz zu verklagen.


DC DruckChemie GmbH - Deutschland Stand 11/2024

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